Satzung  

Satzung Tennisclub Rot-Weiß Kaiserslautern e.V. (Fassung vom 11. April 2019)
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rot-Weiß Kaiserslautern e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und weiterer Sportarten auf breiter Grundlage.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
§ 2 Mitgliedsarten
1) Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder,
b) auswärtige Mitglieder,
c) passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
2) Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig am sportlichen Leben des Vereins teil und sind auf der Platzanlage des Vereins spielberechtigt. Auswärtige Mitglieder sind solche aktiven Mitglieder, die mindestens 50 Kilometer von Kaiserslautern entfernt wohnen und zusätzlich aktives Mitglied eines anderen Tennisclubs sind. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt. Ein Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 31.Dezember mit Wirkung für das Folgejahr zu erklären.
3) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Mitgliedschaftsrechte eines aktiven Mitgliedes, sind jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachzuweisen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung des Vereins sowie die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4) Der Spielbetrieb auf der Platzanlage des Vereins bestimmt sich nach der von dem Vorstand zu erlassenden Spielordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zulässig.
§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Umlage
1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung ist für aktive Mitglieder auch eine vierteljährliche Entrichtung (jeweils zum 1. Quartal) des Jahresbeitrags möglich. In diesem Falle wird für den Verwaltungsaufwand eine Pauschale von 10 Euro pro Jahr und Familie fällig, zahlbar mit der 1. Rate. Kommt ein Mitglied mit einer Rate in Verzug, wird der gesamte noch offene Jahresbetrag fällig.
2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.
3) Umlagen sind von den Mitgliedern zu dem durch die Mitgliederversammlung festgelegten Zeitpunkt zu zahlen.
4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ein entsprechender Beschluss darf nur für das laufende oder folgende Kalenderjahr gefasst werden.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) vereinsschädigendes Verhalten,
b) grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag oder Umlage trotz zweimaliger Mahnung.
2) Hat ein Mitglied gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ein zeitweises Verbot der Nutzung der Platzanlage ausgesprochen werden.
3) Jede Ordnungsmaßnahme ist mit Begründung und Angabe des nach der Satzung zulässigen Rechtsmittels zu versehen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie gegen Ordnungsmaßnahmen ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorstandsentscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Zeit bis zum 30. April statt.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
4) Zu jeder Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Satzungsänderungen,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Neuwahl des Vorstandes,
e) die Höhe noch nicht fälliger Mitgliedsbeiträge,
f) die Höhe der Umlage,
g) die Auflösung des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
4) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
5) Die Mitgliederversammlung kann grundsätzlich nur über die in der Ladung angegebenen Tagesordnungspunkte abstimmen. Über Dringlichkeitsanträge kann ohne vorherige Aufnahme in die Tagesordnung abgestimmt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. Sonstige Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein und werden unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt.
6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem Vorstand „Finanzen“,
d) dem Vorstand „Sport – Aktive“,
e) dem Vorstand „Sport – Senioren“,
f) dem Vorstand „Jugend“,
g) dem Vorstand „Marketing“,
h) dem Vorstand „Außenanlagen“,
i) dem Vorstand „Öffentlichkeitsarbeit“,
j) dem Vorstand „Gebäude“,
k) dem Vorstand „Veranstaltungen“,
l) dem Vorstand „Breitensport“,
m) dem Vorstand „Tennishalle“,
n) ein/e Beisitzer/Beisitzerin (Schriftführung),
o) bis zu fünf weitere Beisitzer oder Beisitzerinnen.
2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sofern dies in der Mitgliederversammlung von einem Mitglied beantragt wird, erfolgt die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder schriftlich in geheimer Abstimmung.
3) Ein erster Vorsitzender, der sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme. Er hat zugleich die Rechte eines Ehrenmitgliedes.
4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Wahl durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
5) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 12 Jugend im Verein
1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2) In diesem Falle gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 13 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassen- und Kontenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Im Falle der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schriftführer/Kassenart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Sportstiftung Pfalz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tennissportes verwendet werden darf.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. April 2019 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins verlieren gleichzeitig ihre GültigkeitG