Satzung  

Tennisclub Rot-Weiß Kaiserslautern e.V. (Fassung vom 3.2.2025)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck
1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rot-Weiß Kaiserslautern e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwe-cke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und weiterer Sportarten auf breiter Grund-lage. Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht durch die Vornahme von sportlichen Übungen, Teilnahme an Wettkämpfen, Unterhaltung von Sportanlagen zur Förderung sportlicher Leistungen.
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder des Vorstands und sonstige Funktionsträger üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsin-halte und die Vertragsbeendigung.
§ 2 Mitgliedsarten
1) Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder,
b) auswärtige Mitglieder,
c) passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
2) Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig am sportlichen Leben des Vereins teil. Auswärtige Mitglieder sind solche aktiven Mitglieder, die mindestens 50 Kilometer von Kaiserslautern entfernt wohnen und zusätzlich aktives Mitglied eines anderen Tennisclubs sind. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt auf den Tennisplätzen. Ein Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 31. Dezember mit Wirkung für das Folgejahr zu erklären.
3) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Mitgliedschaftsrechte eines aktiven Mitgliedes, sind jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Zustimmung der gesetzlichen Ver-treter nachzuweisen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung des Vereins sowie die Satzungen, Ordnungen und Wettkampf-bestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4) Der Spielbetrieb auf der Platzanlage des Vereins bestimmt sich nach der von dem Vorstand zu erlassenden Spielordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Auflösung des Ver-eins.
2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten; die Schriftform ist auch durch E-Mail gewahrt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zulässig.
3) Jedes Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zwei-maliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen nach dieser Satzung in Verzug ist. Die Streichung darf erst be-schlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Bestehende Beitragspflichten (Verbindlichkeiten) bleiben unberührt.
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§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Umlage
1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Beiträge sind verpflichtend durch Erteilung eines SEPA- Lastschrift-mandates zu leisten. Soweit (Alt-)Mitglieder Beiträge per Rechnung zahlen, ist der Vorstand berechtigt, eine vom Vorstand festzulegende Verwaltungsgebühr zu erheben. Über die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversamm-lung. Sportartbezogene Beiträge sind möglich.
2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Über die Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet der Gesamtvorstand.
3) Umlagen sind von den Mitgliedern zu dem durch die Mitgliederversammlung festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Umlagen sind auf das Zweifache des Jahresbeitrags pro Kalenderjahr beschränkt.
4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ein entsprechender Beschluss darf nur für das laufende oder folgende Kalenderjahr gefasst werden.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) vereinsschädigendes Verhalten,
b) grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag oder Umlage trotz zweimaliger Mahnung.
2) Hat ein Mitglied gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ein zeitweises Verbot der Nutzung der Platzanlage ausgesprochen werden.
3) Jede Ordnungsmaßnahme ist mit Begründung und Angabe des nach der Satzung zulässigen Rechtsmittels zu versehen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie gegen Ordnungsmaßnahmen ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorstandsentscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mit-gliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich in der Zeit bis zum 30. April stattfinden.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
4) Zu jeder Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Satzungsänderungen,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Neuwahl des Vorstandes,
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e) die Höhe noch nicht fälliger Mitgliedsbeiträge,
f) die Höhe der Umlage,
g) die Auflösung des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
4) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen be-schlossen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stim-men.
5) Die Mitgliederversammlung kann grundsätzlich nur über die in der Ladung angegebenen Tagesordnungspunkte abstimmen. Über Dringlichkeitsanträge kann ohne vorherige Aufnahme in die Tagesordnung abgestimmt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeits-antrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. Sonstige Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversamm-lung in Textform beim Vorstand eingegangen sein und werden unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ behandelt.
6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
2) Der Gesamtvorstand besteht aus:
b) dem geschäftsführenden Vorstand,
c) dem Vorstand „Finanzen und Verwaltung“,
d) dem Vorstand „Sport“,
e) dem Vorstand „Marketing“,
f) dem Vorstand „Gebäude und Anlagen“,
g) dem Vorstand „Veranstaltungen“,
h) dem Vorstand „Snowsports“,
i) bis zu drei Beisitzern.
2) Der Vorstand nach Abs. 1 und 2 a) bis h) wird durch die Mitgliederversammlung jeweils einzeln auf zwei Jahre gewählt. Über die Form der Abstimmung – geheim oder offen – entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beisitzer nach Abs. 2 i) werden vom Gesamtvorstand ernannt und haben beratende Funktion und verfügen über kein Stimmrecht im Vorstand.
3) Ein Vorsitzender, der sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitglieder-versammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme. Er hat zugleich die Rechte eines Ehrenmitgliedes.
4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
5) Jeder Vorsitzende kann eine Vorstandssitzung einberufen; die Vorsitzenden bestimmen unter sich, wer die Sitzungen des Vorstandes leitet. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereins-interesse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Jugend im Verein
1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
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2) In diesem Falle gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, wobei diese Mittelverwendung der Genehmigung des Vorstands bedarf.
§ 13 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, § 11 Abs. 1 Buchst. a). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassen- und Kontenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt einen Ersatzkassenprüfer.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Im Falle der Auflösung des Vereins werden die Vorsitzenden zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidato-ren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Sport-stiftung Pfalz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tennisspor-tes verwendet werden darf.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 3.2.2025 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintra-gung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit.